| Name |
Art. 1.
Unter dem Namen Union Internationale de la Presse electronique
(UIPRE) besteht eine weltweite, politisch unabhängige Vereinigung
von natürlichen und juristischen Personen, die an Publikationen aus
der Elektronik und ihren Randgebieten wirken oder am Zweck der
Vereinigung interessiert sind. |
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| Zweck |
Art. 2. Die UIPRE bezweckt
- die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
beruflichen Aktivitäten zu unterstützen,
- die persönlichen und beruflichen Kontakte
zwischen den Mitgliedern und das gegenseitige Verständnis zu
fördern,
- alle Maßnahmen zu unterstützen und zu
fördern, die die Information über den Stand und die Entwicklung
der Elektronik und ihrer Randgebiete betreffen, insbesondere die
Kontakte zwischen den Mitgliedern und den einschlägigen
Herstellern, dem Fachhandel, den Institutionen und Behörden zu
erleichtern,
- die gemeinsamen Interessen der Mitglieder
zu vertreten und zu fördern.
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| Sitz |
Art. 3. Die
UIPRE hat ihren Sitz am Wohnort ihres Präsidenten. Die
Geschäftsadresse ist jene des Generalsekretärs. |
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Aktiv-
mitglieder |
Art. 4.1 Aktivmitglieder können nur Autoren und Redakteure von Print- und
Elektronikmedien sein, die regelmäßiig Teilgebiete der Elektronik
behandeln. |
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Art. 4.2 Diese
Tätigkeit ergibt keinen zwingenden Anspruch auf
Mitgliedschaft.
Art.
4.3 Die Voraussetzungen für die
Aktivmitgliedschaft werden jährlich durch eine mit der
Jahresrechung angeforderte Selbstauskunft neu
geprüft.
Art.
4.4 Wird ein Aktivmitglied zum Pressesprecher eines Fördernden Mitglieds berufen, ohne seine eigenständige publizistische Tätigkeit aufzugeben, kann er das Fördernde Mitglied vertreten, behält aber weiterhin den Status als Aktivmitglied. Es genügt ein Nachweis von 2 Jahren.
Art.
4.5 Der Vorstand hat soviel
Ermessensspielraum, um in Grenzfällen nach eigener Kompetenz zu
entscheiden. |
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Fördernde
Mitglieder |
Art. 5 Juristische Personen, wie Verlage, Firmen, Institutionen der
Elektronik-Branche, können Fördernde Mitglieder werden. Sie werden
durch eine namentlich bezeichnete Person, vorzugsweise den
Ansprechpartner für die Fachpresse, als Mitglied vertreten.
Fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die am
Wirken und am Zweck der UIPRE interessiert sind. |
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Senior-
mitglieder |
Art. 6. Aktivmitglieder und Vertreter Fördernder Mitglieder, die mindestens fünf Jahre der UIPRE angehört haben und in den Ruhestand treten, können beim Vorstand die Seniormitgliedschaft beantragen. |
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Mitglieder auf
Lebenszeit |
Art. 7.1 Um
die UIPRE verdiente Aktiv- und Fördernde Mitglieder können,
beispielsweise bei altersbedingter Aufgabe ihrer Tätigkeit, zum
Mitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Der Beschluss dazu muss vom
Vorstand einstimmig gefasst werden. |
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Ehren-
mitglieder |
Art. 7.2 Mitglieder, die sich um die Anliegen der UIPRE besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. |
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| Aufnahme |
Art. 8.1 Kandidaten für die Mitgliedschaft haben einen persönlichen
Fragebogen auszufüllen und dem Generalsekretär einzureichen. |
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Art. 8.2 Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft haben zudem zwei
Referenzen aus dem Kreis der UlPRE-Mitglieder zu benennen oder vier
Belege (Kopien) von Beiträgen beizulegen, die sie in den letzten
sechs Monaten veröffentlicht haben. |
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Art. 8.3 Die Namen der Kandidaten werden im UIPRE-Bulletin veröffentlicht, wenn seitens des Vorstandes keine Einwände bestehen. |
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Art. 8.4 Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt einen Monat nach der Publikation der
Kandidatur im UlPRE-Bulletin, sofern bis dahin gegen den Kandidaten
beim Generalsekretär kein Einspruch erhoben worden ist und der
Kandidat die finanziellen Leistungen erbracht hat. |
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Art. 8.5 Kandidaten, gegen die Einspruch erhoben worden ist, können an die
nächste Generalversammlung appellieren. |
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| Ausweis |
Art. 8.6 Die
Mitglieder erhalten einen Ausweis, der sie als Mitglied der UIPRE
ausweist. Dieser bleibt Eigentum der Vereinigung. Er ist bei
Austritt dem Generalsekretär zurückzugeben. |
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Art. 8.7 Mit
der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und verpflichtet
sich, für die Ziele und die Bestrebungen der UIPRE einzutreten. |
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Ende der
Mitgliedschaft |
Art. 9 Die
Mitgliedschaft endet |
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Art. 9.1 a) bei Aufgabe der Tätigkeit, die die Voraussetzung für die
UlPRE-Mitgliedschaft bildet. Das Mitglied ist verpflichtet, dies dem
Generalsekretär innerhalb dreier Monate unaufgefordert zu melden. |
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Art. 9.1 b)
durch Tod. |
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Art. 9.1 c) durch freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres. Von
dieser Absicht ist der Generalsekretär bis spätestens 1. Oktober
desJahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, schriftlich in
Kenntnis zu setzen. |
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| Ausschluss |
Art. 9.2 durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder die
Interessen der Vereinigung verstößt oder seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber der UIPRE nicht nachkommt. |
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Art. 9.3
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
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Art. 9.4 Das
ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung
appellieren, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit
entscheidet. |
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Art. 9.5 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen
der UIPRE. |
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Art 9.6 Bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der journalistischen Tätigkeit können Aktivmitglieder ihre Mitgliedschaft auf Antrag für mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre ruhen lassen. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens bis 1. Oktober vorliegen. Sie zahlen keinen Beitrag, erhalten keinen Ausweis und keine Mitteilungen von der UIPRE, haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht und werden nicht im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Rückkehr in den aktiven Status erfordert den Tätigkeitsnachweis oder Referenzen nach Art. 8.2, aber keine Aufnahmegebühr. |
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Stimm- und
Wahlrecht |
Art. 10.1 Alle Mitglieder besitzen das Recht auf Vorschläge, insbesondere für
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. |
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Art. 10.2 Ehren-, Aktiv- und Seniormitglieder sowie Mitglieder auf
Lebenszeit sind wahl- und stimmberechtigt. |
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Art. 10.3 Nur Aktivmitglieder sind in den Vorstand (Leitender Ausschuss)
wählbar. Generalsekretär kann auch ein Förderndes Mitglied sein. |
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| Beiträge |
Art. 11.1 Aktiv- und Fördernde Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der die
Aufwendungen der Vereinigung deckt. Dieser wird in Schweizerfranken
festgesetzt. |
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Art. 11.2 Der Beitrag der Fördernden Mitglieder ist höher als jener der
Aktivmitglieder. |
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Art. 11.3 Seniormitglieder zahlen einen ermäßiigten Beitrag. |
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Art. 11.4 Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit sind von der
Beitragspflicht befreit. |
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Art. 11.5 Die Höhe der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung festgelegt. |
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Art.
11.6 Die
Mitgliedsbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung,
spätestens aber bis Ende Februar dem Schatzmeister zu bezahlen. Er
stellt dem Mitglied nach Eingang der Zahlung den
Jahres-Mitgliedsausweis zu.Bei versäumtem Zahlungstermin werden dem Mitglied
die Mahnkosten in Rechnung gestellt. |
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Aufnahme-
gebühr |
Art. 11.7 Jedes
neue Mitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des
Jahresbeitrages der Aktiv-Mitgliedschaft. |
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| Organe |
Art. 12. Organe der UIPRE sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand (Leitender Ausschuss)
- die Rechnungsprüfer
- von der Generalversammlung oder dem
Vorstand eingesetzte Kommissionen und Beauftragte.
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Ordentliche
General-
versammlung |
Art. 13.1 Alle zwei
Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die
Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin versandt werden und Ort, Zeit sowie die zu
behandelnden Geschäfte enthalten. |
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Art. 13.2 Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Berichtes des
Präsidenten.
- Genehmigung der Jahresrechnungen und des
Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstandes und des
Schatzmeisters.
- Genehmigung des Voranschlages und
Festsetzung der Beiträge.
- Wahlen.
- Beschlussfassung über
Statutenänderungen.
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Art. 13.3 Die
ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.
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| Anträge |
Art. 13.4 Anträge
von Mitgliedern können dem Präsidenten jederzeit schriftlich
eingereicht werden. Sie müssen an der nächsten Generalversammlung
behandelt werden, sofern diese mindestens drei Wochen später
stattfindet. |
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Außer-
ordentliche
General-
versammlung |
Art. 14.1 Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. |
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Art. 14.2 Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder beim Generalsekretär eine solche, muss
diese innerhalb dreier Monate einberufen werden. Die Einladung dazu
ist mindestens drei Wochen im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und
zu behandelnden Geschäften allen Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen. |
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| Vertretung |
Art. 15 Mitglieder
können sich an der Generalversammlung durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen. DieVertretung muss schriftlich bestätigt
und dem Präsidenten vor der Versammlung vorgelegt sein. Ein Mitglied
darf nicht mehr als zwei Vertretungen ausüben. |
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| Abstimmung |
Art. 16.1 Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid. |
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Art. 16.2 Auf
Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung
geheim durchzuführen |
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Art. 16.3 Abstimmungen sind unter Wahrung der Fristen auch schriftlich unter
Benutzung elektronischer Medien möglich. |
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Vorstand
(Leitender
Ausschuss) |
Art. 17.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2.
Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Der
Vorstand muss international zusammengesetzt sein. Sowohl das Amt des
Generalsekretärs als auch des Schatzmeisters kann in Personalunion
geführt werden. |
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Art. 17.2 Der
Vorstand ist das Vollzugsorgan der UIPRE und vertritt diese nach
außen. Er wird vom Präsidenten unter Ankündigung der zu
behandelnden Geschäfte einberufen. Eine Sitzung kann auch von zwei
Mitgliedern des Vorstandes verlangt werden. |
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Art. 17.3 Der
Präsident und eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein
Vizepräsident und der Generalsekretär oder ein Vizepräsident und der
Schatzmeister zeichnen gemeinsam rechtmäßiig für die UIPRE. |
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Art. 17.4 Die
Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Seinen
Mitgliedern werden die Auslagen ersetzt. Die pauschalen
Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionen
festzusetzen; sie sind Bestandteil des Voranschlages und unterliegen
der Genehmigung der Generalversammlung. |
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| Präsident |
Art. 18. Der
Präsident vertritt und leitet die UIPRE, er beruft die
Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
Der Generalversammlung erstattet er den Jahresbericht. Im
Verhinderungsfall wird er von einem der Vizepräsidenten oder dem
Generalsekretär vertreten. |
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Vize-
präsidenten |
Art. 19. Die
Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Präsidenten. Sie
übernehmen Aufgaben gemäß den Beschlüssen des Vorstandes. |
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General-
sekretär |
Art. 20. Der
Generalsekretär waltet als die administrative Zentralstelle der
UIPRE. Er arbeitet eng mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister
zusammen. |
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Schatz-
meister |
Art. 21. Der
Schatzmeister besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und verwaltet
die Finanzen. Er führt die Adresskartei der Mitglieder und
veröffentlicht periodisch das Mitgliederverzeichnis. Der
Generalversammlung unterbreitet er die Jahresrechnung und den
Voranschlag. |
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Rechnungs-
prüfer |
Art. 22. An der
ordentlichen Generalversammlung haben die Rechnungsprüfer einen
schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung der
Jahresrechnung abzulegen. |
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| Bulletin |
Art. 23. Als
Mitteilungsblatt publiziert die UIPRE 6-mal jährlich das
«UlPRE-Bulletin». Es erscheint jeweils zu Beginn jedes zweiten
Monats und wird von einem Beauftragten erstellt, der vom Vorstand
ernannt wird. Der Beauftragte kann ein Mitglied des Vorstandes sein.
Das Bulletin informiert über das Vereinsgeschehen, Beschlüsse
des Vorstandes, meldet Kandidaten und neue Mitglieder und steht
Mitgliedern für allgemein interessierende Mitteilungen offen. |
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| Wahl |
Art. 24.1 Der
Vorstand wird alle zwei Jahre durch Briefwahl bestimmt. Wiederwahl
ist möglich. |
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Art. 24.2 Die Amtszeit beträgt zweiJahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. |
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| Briefwahl |
Art. 24.3 Der Ablauf der Briefwahl ist folgender:
- Im Oktober des Jahres vor Ablauf der
Amtszeit fordert der Generalsekretär die Mitglieder zur Nomination
von Kandidaten für die verschiedenen Chargen auf.
- Anfang des Wahljahres fragt der Generalsekretär die Vorgeschlagenen schriftlich, ob sie im Falle der Wahl bereit wären, das Amt zu übernehmen. Diese haben die Zu- oder Absage bis spätestens Mitte März schriftlich mitzuteilen. Keine Antwort gilt als Absage. Bei mehreren Vorschlägen für verschiedene Ämter hat sich der Vorgeschlagene für eines zu entscheiden.
- Im Mai des Wahljahres stellt der
Generalsekretär den Ehren-, Senior- und Aktivmitgliedern sowie
Mitgliedern auf Lebenszeit eine Wahiliste mit den Namen der
annehmungswilligen Kandidaten zu. Der Vorstand kann im Sinne
seiner internationalen Zusammensetzung den Mitgliedern
Wahlvorschlage unterbreiten. Auf dem Wahlzettel markiert das
Mitglied die Kandidaten seiner Wahl. Es sendet die Liste bis zum
genannten Termin in einem gekennzeichneten Umschlag an die
auswertende Stelle. Werden auf einem Wahlzettel mehr Personen angekreuzt, so sind diese Stimmen
ungültig
- Als auswertende Stelle wird vom Vorstand
eine Vertrauensperson bestimmt, die der ordentlichen
Generalversammlung die Wahlresultate schriftlich mitteilt. Die
Wahlunterlagen sind bei der Vertrauensperson noch einen Monat über
die Generalversammlung hinaus aufzubewahren.
- Bei Wahlen entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los an der Generalversammlung. Über die Rangfolge der Vizepräsidenten entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los.
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| Haftung |
Art. 25. Für die
Verbindlichkeiten haftet die UIPRE ausschließlich mit ihrem
Verbandsvermögen. |
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Statuten-
änderung |
Art. 26. Eine
Änderung der Statuten bedingt Zweidrittel-Mehrheit der an der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder. |
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| Mitteilungen |
Art. 27.
Mitteilungen an die Mitglieder können entweder mit Rundschreiben
oder mit dem «UlPRE-Bulletin» erfolgen. |
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| Sprachen |
Art. 28.1 Offizielle Sprachen sind Deutsch und Englisch. Französisch kann
ebenfalls benützt werden. |
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Art. 28.2 Die
Verhandlungssprache der Generalversammlung wird von dieser bestimmt.
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| Auflösung |
Art. 29. Ein
Viertel aller Ehren-, Senior- und Aktivmitglieder sowie der
Mitglieder auf Lebenszeit kann die Auflösung der UIPRE verlangen.
Der Vorstand hat dazu innerhalb dreier Monate eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen, wenn nicht in den nächsten sechs
Monaten ohnehin eine ordentliche Generalversammlung stattfindet. Die
Auflösung der UIPRE muss mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist
auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vermögen zu geschehen hat. |
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Inkraft-
treten |
Art. 30. Diese
Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ordentliche
Generalversammlung vom 30. August 1991 in Berlin in Kraft. Sie
ersetzen die bisherigen. |
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| | Tettnang, im Oktober 2007/Lothar Starke |
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Die deutschsprachige
Version dieser Statuten gilt als Original. |