Name Art. 1. Unter dem Namen Union Internationale de la Presse electronique (UIPRE) besteht eine weltweite, politisch unabhängige Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die an Publikationen aus der Elektronik und ihren Randgebieten wirken oder am Zweck der Vereinigung interessiert sind.
Zweck Art. 2. Die UIPRE bezweckt
  1. die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aktivitäten zu unterstützen,
  2. die persönlichen und beruflichen Kontakte zwischen den Mitgliedern und das gegenseitige Verständnis zu fördern,
  3. alle Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, die die Information über den Stand und die Entwicklung der Elektronik und ihrer Randgebiete betreffen, insbesondere die Kontakte zwischen den Mitgliedern und den einschlägigen Herstellern, dem Fachhandel, den Institutionen und Behörden zu erleichtern,
  4. die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern.
 
Sitz Art. 3. Die UIPRE hat ihren Sitz am Wohnort ihres Präsidenten. Die Geschäftsadresse ist jene des Generalsekretärs.  
Aktiv-
mitglieder
Art. 4.1 Aktivmitglieder können nur Autoren und Redakteure von Print- und Elektronikmedien sein, die regelmäßiig Teilgebiete der Elektronik behandeln.  
 

Art. 4.2 Diese Tätigkeit ergibt keinen zwingenden Anspruch auf Mitgliedschaft. 

Art. 4.3  Die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft werden jähr­lich durch eine mit der Jahresrechung angeforderte Selbst­aus­kunft neu geprüft.

Art. 4.4   Wird ein Aktivmitglied zum Pressesprecher eines Fördernden Mitglieds berufen, ohne seine eigenständige publizistische Tätigkeit aufzugeben, kann er das Fördernde Mitglied vertreten, behält aber weiterhin den Status als Aktivmitglied. Es genügt ein Nachweis von 2 Jahren.

Art. 4.5   Der Vorstand hat soviel Ermessensspielraum, um in Grenzfällen nach eigener Kompetenz zu entscheiden.

 
Fördernde
Mitglieder
Art. 5 Juristische Personen, wie Verlage, Firmen, Institutionen der Elektronik-Branche, können Fördernde Mitglieder werden. Sie werden durch eine namentlich bezeichnete Person, vorzugsweise den Ansprechpartner für die Fachpresse, als Mitglied vertreten. Fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die am Wirken und am Zweck der UIPRE interessiert sind.  
Senior-
mitglieder
Art. 6. Aktivmitglieder und Vertreter Fördernder Mitglieder, die mindestens fünf Jahre der UIPRE angehört haben und in den Ruhestand treten, können beim Vorstand die Seniormitgliedschaft beantragen.  
Mitglieder auf
Lebenszeit
Art. 7.1 Um die UIPRE verdiente Aktiv- und Fördernde Mitglieder können, beispielsweise bei altersbedingter Aufgabe ihrer Tätigkeit, zum Mitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Der Beschluss dazu muss vom Vorstand einstimmig gefasst werden.  
Ehren-
mitglieder
Art. 7.2 Mitglieder, die sich um die Anliegen der UIPRE besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.  
Aufnahme Art. 8.1 Kandidaten für die Mitgliedschaft haben einen persönlichen Fragebogen auszufüllen und dem Generalsekretär einzureichen.  
  Art. 8.2 Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft haben zudem zwei Referenzen aus dem Kreis der UlPRE-Mitglieder zu benennen oder vier Belege (Kopien) von Beiträgen beizulegen, die sie in den letzten sechs Monaten veröffentlicht haben.  
  Art. 8.3 Die Namen der Kandidaten werden im UIPRE-Bulletin veröffentlicht, wenn seitens des Vorstandes keine Einwände bestehen.  
  Art. 8.4 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt einen Monat nach der Publikation der Kandidatur im UlPRE-Bulletin, sofern bis dahin gegen den Kandidaten beim Generalsekretär kein Einspruch erhoben worden ist und der Kandidat die finanziellen Leistungen erbracht hat.  
  Art. 8.5 Kandidaten, gegen die Einspruch erhoben worden ist, können an die nächste Generalversammlung appellieren.  
Ausweis Art. 8.6 Die Mitglieder erhalten einen Ausweis, der sie als Mitglied der UIPRE ausweist. Dieser bleibt Eigentum der Vereinigung. Er ist bei Austritt dem Generalsekretär zurückzugeben.  
  Art. 8.7 Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und verpflichtet sich, für die Ziele und die Bestrebungen der UIPRE einzutreten.  
Ende der
Mitgliedschaft
Art. 9 Die Mitgliedschaft endet
Art. 9.1 a) bei Aufgabe der Tätigkeit, die die Voraussetzung für die UlPRE-Mitgliedschaft bildet. Das Mitglied ist verpflichtet, dies dem Generalsekretär innerhalb dreier Monate unaufgefordert zu melden.
  Art. 9.1 b) durch Tod.
  Art. 9.1 c) durch freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres. Von dieser Absicht ist der Generalsekretär bis spätestens 1. Oktober desJahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, schriftlich in Kenntnis zu setzen.  
Ausschluss Art. 9.2 durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder die Interessen der Vereinigung verstößt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der UIPRE nicht nachkommt.  
  Art. 9.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  
  Art. 9.4 Das ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung appellieren, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.  
  Art. 9.5 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der UIPRE.  
  Art 9.6 Bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der journalistischen Tätigkeit können Aktivmitglieder ihre Mitgliedschaft auf Antrag für mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre ruhen lassen. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens bis 1. Oktober vorliegen. Sie zahlen keinen Beitrag, erhalten keinen Ausweis und keine Mitteilungen von der UIPRE, haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht und werden nicht im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Rückkehr in den aktiven Status erfordert den Tätigkeitsnachweis oder Referenzen nach Art. 8.2, aber keine Aufnahmegebühr.  
Stimm- und
Wahlrecht
Art. 10.1 Alle Mitglieder besitzen das Recht auf Vorschläge, insbesondere für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.  
  Art. 10.2 Ehren-, Aktiv- und Seniormitglieder sowie Mitglieder auf Lebenszeit sind wahl- und stimmberechtigt.  
  Art. 10.3 Nur Aktivmitglieder sind in den Vorstand (Leitender Ausschuss) wählbar. Generalsekretär kann auch ein Förderndes Mitglied sein.  
Beiträge Art. 11.1 Aktiv- und Fördernde Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der die Aufwendungen der Vereinigung deckt. Dieser wird in Schweizerfranken festgesetzt.  
  Art. 11.2 Der Beitrag der Fördernden Mitglieder ist höher als jener der Aktivmitglieder.  
  Art. 11.3 Seniormitglieder zahlen einen ermäßiigten Beitrag.  
  Art. 11.4 Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Beitragspflicht befreit.  
  Art. 11.5 Die Höhe der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.  
  Art. 11.6 Die Mitgliedsbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, spätestens aber bis Ende Februar dem Schatzmeister zu bezahlen. Er stellt dem Mitglied nach Eingang der Zahlung den Jahres-Mitgliedsausweis zu.Bei versäumtem Zahlungstermin werden dem Mitglied die Mahn­kosten in Rechnung gestellt.  
Aufnahme-
gebühr
Art. 11.7 Jedes neue Mitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Jahresbeitrages der Aktiv-Mitgliedschaft.  
Organe Art. 12. Organe der UIPRE sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand (Leitender Ausschuss)
  3. die Rechnungsprüfer
  4. von der Generalversammlung oder dem Vorstand eingesetzte Kommissionen und Beauftragte.
 
Ordentliche
General-
versammlung
Art. 13.1 Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden und Ort, Zeit sowie die zu behandelnden Geschäfte enthalten.  
  Art. 13.2 Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
  1. Genehmigung des Berichtes des Präsidenten.
  2. Genehmigung der Jahresrechnungen und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
  4. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge.
  5. Wahlen.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen.
  Art. 13.3 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.  
Anträge Art. 13.4 Anträge von Mitgliedern können dem Präsidenten jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie müssen an der nächsten Generalversammlung behandelt werden, sofern diese mindestens drei Wochen später stattfindet.  
Außer-
ordentliche
General-
versammlung
Art. 14.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.  
Art. 14.2 Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Generalsekretär eine solche, muss diese innerhalb dreier Monate einberufen werden. Die Einladung dazu ist mindestens drei Wochen im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und zu behandelnden Geschäften allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.  
Vertretung Art. 15 Mitglieder können sich an der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. DieVertretung muss schriftlich bestätigt und dem Präsidenten vor der Versammlung vorgelegt sein. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vertretungen ausüben.  
Abstimmung Art. 16.1 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.  
  Art. 16.2 Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen  
  Art. 16.3 Abstimmungen sind unter Wahrung der Fristen auch schriftlich unter Benutzung elektronischer Medien möglich.  
Vorstand
(Leitender
Ausschuss)
Art. 17.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand muss international zusammengesetzt sein. Sowohl das Amt des Generalsekretärs als auch des Schatzmeisters kann in Personalunion geführt werden.  
  Art. 17.2 Der Vorstand ist das Vollzugsorgan der UIPRE und vertritt diese nach außen. Er wird vom Präsidenten unter Ankündigung der zu behandelnden Geschäfte einberufen. Eine Sitzung kann auch von zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt werden.
  Art. 17.3 Der Präsident und eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein Vizepräsident und der Generalsekretär oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister zeichnen gemeinsam rechtmäßiig für die UIPRE.
  Art. 17.4 Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern werden die Auslagen ersetzt. Die pauschalen Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionen festzusetzen; sie sind Bestandteil des Voranschlages und unterliegen der Genehmigung der Generalversammlung.  
Präsident Art. 18. Der Präsident vertritt und leitet die UIPRE, er beruft die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Generalversammlung erstattet er den Jahresbericht. Im Verhinderungsfall wird er von einem der Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär vertreten.  
Vize-
präsidenten
Art. 19. Die Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Präsidenten. Sie übernehmen Aufgaben gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.  
General-
sekretär
Art. 20. Der Generalsekretär waltet als die administrative Zentralstelle der UIPRE. Er arbeitet eng mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister zusammen.  
Schatz-
meister
Art. 21. Der Schatzmeister besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und verwaltet die Finanzen. Er führt die Adresskartei der Mitglieder und veröffentlicht periodisch das Mitgliederverzeichnis. Der Generalversammlung unterbreitet er die Jahresrechnung und den Voranschlag.  
Rechnungs-
prüfer
Art. 22. An der ordentlichen Generalversammlung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung abzulegen.  
Bulletin Art. 23. Als Mitteilungsblatt publiziert die UIPRE 6-mal jährlich das «UlPRE-Bulletin». Es erscheint jeweils zu Beginn jedes zweiten Monats und wird von einem Beauftragten erstellt, der vom Vorstand ernannt wird. Der Beauftragte kann ein Mitglied des Vorstandes sein. Das Bulletin informiert über das Vereinsgeschehen, Beschlüsse des Vorstandes, meldet Kandidaten und neue Mitglieder und steht Mitgliedern für allgemein interessierende Mitteilungen offen.  
Wahl Art. 24.1 Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch Briefwahl bestimmt. Wiederwahl ist möglich.  
  Art. 24.2 Die Amtszeit beträgt zweiJahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  
Briefwahl Art. 24.3 Der Ablauf der Briefwahl ist folgender:
  1. Im Oktober des Jahres vor Ablauf der Amtszeit fordert der Generalsekretär die Mitglieder zur Nomination von Kandidaten für die verschiedenen Chargen auf.
  2. Anfang des Wahljahres fragt der Generalsekretär die Vorgeschlagenen schriftlich, ob sie im Falle der Wahl bereit wären, das Amt zu übernehmen. Diese haben die Zu- oder Absage bis spätestens Mitte März schriftlich mitzuteilen. Keine Antwort gilt als Absage. Bei mehreren Vorschlägen für verschiedene Ämter hat sich der Vorgeschlagene für eines zu entscheiden.
  3. Im Mai des Wahljahres stellt der Generalsekretär den Ehren-, Senior- und Aktivmitgliedern sowie Mitgliedern auf Lebenszeit eine Wahiliste mit den Namen der annehmungswilligen Kandidaten zu. Der Vorstand kann im Sinne seiner internationalen Zusammensetzung den Mitgliedern Wahlvorschlage unterbreiten. Auf dem Wahlzettel markiert das Mitglied die Kandidaten seiner Wahl. Es sendet die Liste bis zum genannten Termin in einem gekennzeichneten Umschlag an die auswertende Stelle. Werden auf einem Wahlzettel mehr Personen angekreuzt, so sind diese Stimmen ungültig
  4. Als auswertende Stelle wird vom Vorstand eine Vertrauensperson bestimmt, die der ordentlichen Generalversammlung die Wahlresultate schriftlich mitteilt. Die Wahlunterlagen sind bei der Vertrauensperson noch einen Monat über die Generalversammlung hinaus aufzubewahren.
  5. Bei Wahlen entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los an der Generalversammlung. Über die Rangfolge der Vizepräsidenten entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los.
 
Haftung Art. 25. Für die Verbindlichkeiten haftet die UIPRE ausschließlich mit ihrem Verbandsvermögen.  
Statuten-
änderung
Art. 26. Eine Änderung der Statuten bedingt Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.  
Mitteilungen Art. 27. Mitteilungen an die Mitglieder können entweder mit Rundschreiben oder mit dem «UlPRE-Bulletin» erfolgen.  
Sprachen Art. 28.1 Offizielle Sprachen sind Deutsch und Englisch. Französisch kann ebenfalls benützt werden.  
  Art. 28.2 Die Verhandlungssprache der Generalversammlung wird von dieser bestimmt.  
Auflösung Art. 29. Ein Viertel aller Ehren-, Senior- und Aktivmitglieder sowie der Mitglieder auf Lebenszeit kann die Auflösung der UIPRE verlangen. Der Vorstand hat dazu innerhalb dreier Monate eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn nicht in den nächsten sechs Monaten ohnehin eine ordentliche Generalversammlung stattfindet. Die Auflösung der UIPRE muss mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vermögen zu geschehen hat.  
Inkraft-
treten
Art. 30. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 30. August 1991 in Berlin in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen.
 Tettnang, im Oktober 2007/Lothar Starke
  Die deutschsprachige Version dieser Statuten gilt als Original.