Um den Kollegen korrektes Arbeiten zu erleichtern, hat die UIPRE ethische Regeln aufgestellt, auf deren Einhaltung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Sie lehnen sich weitgehend an jene Regeln an, auf die sich die Arbeitsgemeinschaften der Zeitungs- und Zeitschriften-Verleger, die Zentralausschüsse der Werbewirtschaft und verschiedene Journalistenverbände geeinigt haben.    
Allgemeines  
  UIPRE-Mitglieder, die mit Sicherheit auf der ethischen Seite ihres Berufes leben wollen, bekommen mit den vorliegenden ethischen Regeln eine Richtschnur für ihre tägliche Arbeit in die Hand.
Verleger, Redakteure und Journalisten wirken bei der Gestaltung der öffentlichen Meinung zusammen und können ihre publizistische Aufgabe nur erfüllen, wenn sie das Vertrauen ihrer Leser besitzen. Das kann aber weder entstehen, noch erhalten bleiben, wenn der Leser im redaktionellen Textteil von Publikationen Hinweise findet, die, ohne äußerlich als solche in Erscheinung zu treten, wirtschaftlichen Belangen dienen. Deshalb soll man sich stets von dem Grundsatz leiten lassen, daß der Textteil unter keinen Umständen die Gegenleistung der Zeitschrift für aufgegebene Anzeigen sein darf.
 
Verpflichtungen  
  Allgemein werden sich auch UIPRE-Mitglieder stets daran erinnern, daß sie in erster Linie ihren Lesern gegenüber verpflichtet sind und sonst niemanden. Verleger mögen Gehalt oder Honorare zahlen; verteilen können sie aber nur das, was vom Leser kommt und dieser bestimmt letztlich auch die Anzeigenumsätze. Wird er durch schlampigen Journalismus oder Irreführungen anderer Art verärgert oder verunsichert, so kommt eben von seiner Seite bald nichts mehr und der Inserent bleibt ebenfalls weg.
UIPRE-Mitglieder werden deshalb Übertreibungen und Superlative vermeiden und sich davor hüten, redaktionelle Texte mit Werbung zu verbinden. Sie werden aus der Berichterstattung über Unternehmen und ihre Produkte alles aussondern, was über den Rahmen einer sachlichen Unterrichtung hinaus geht. Im einzelnen gelten dabei folgende Richtlinien:
Messeberichte
  In Messeberichten soll die persönliche Überzeugung des Verfassers ihren Niederschlag finden, wobei er sich durchaus auch auf das Urteil von Fachleuten stützen kann. Die von den Messegesellschaften verfassten Berichte dürfen ebenso wie die der ausstellenden Firmen nur als Richtschnur benutzt werden. Die Einzelbeschreibung eingeführter Erzeugnisse ist ebenso zu unterlassen, wie die reklamemäßig aufgemachte Beschreibung von Waren oder Standbeschilderungen.    
Neuheiten  
  Bei Neuheiten ist die Nennung der Hersteller oder deren Repräsentanten zulässig. Als Neuheiten gelten Erzeugnisse, die für den Leserkreis wichtig und bisher in dem Blatt noch nicht besprochen wurden. Hersteller, Marke und Preis dürfen bei Erfindungen genannt werden, sofern sie für das jeweilige Fachgebiet von besonderer Bedeutung sind.  
Tests und Kaufempfehlungen
  Die Angabe von Bezugsquellen in Textrubriken wie "Frage und Antwort", "Fragekasten", "Fragen aus dem Leserkreis" usw. sind ebenso unzulässig, wie Kaufempfehlungen.
Zulässig sind dagegen die üblichen Tests technischer Erzeugnisse, sofern festgelegte Richtlinien, die die notwendige Sachlichkeit sichern sollen, eingehalten werden. Damit wird verhindert, daß die zum Ausdruck kommende fachliche Wertung den Leser beeinflusst.
   
Wirtschaftsnachrichten  
  Über die allgemeine Entwicklung in Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe und Technik darf innerhalb von Wirtschaftsnachrichen berichtet werden, sofern damit keine Werbung für Einzelfirmen verbunden ist.
Marktberichte, für deren Abdruck im Textteil Entgelte angeboten werden, dürfen nicht übernommen werden. Handelsnachrichten, Erteilung von Prokura, Vergleiche, Patentanmeldungen und -erteilungen, Auszeichnungen bei Ausstellungen usw. müssen sich auf das rein Sachliche und Tatsächliche beschränken.
Bilder und Bildlegenden
  Bei Bildern der gewerblichen Wirtschaft darf in der Bildbeschriftung nur dann der Name des Herstellers genannt werden, wenn es sich um eine Neuheit handelt, die ein öffentliches oder besonderes fachliches Interesse beansprucht. Bilder oder Zeichnungen, die vom Hersteller der dargestellten Gegenstände stammen, müssen den Bildurhebervermerk "Werkbild...." tragen. Reklamebilder, die den Markenoder Herstellernamen über Gebühr groß erscheinen lassen, gehören nicht in den redaktionellen Teil.    
Personelle Nachrichten  
  Notizen über Jubiläen, Persönlichkeiten der Wirtschaft oder verdienter Belegschaftsmitglieder dürfen ebenso veröffentlicht werden, wie die Lebensbeschreibung verdienter Persönlichkeiten oder die Entwicklungsgeschichte von Firmen, wenn ein öffentlicher Anlass das ausreichend rechtfertigt und jegliche Wirtschaftswerbung vermieden wird.  
Beiträge von Firmenangehörigen
  Bei Aufsätzen, die von Firmenangehörigen geschrieben werden, darf der Firmenname dem Verfassername nur in einer Fußnote beigefügt werden.    
Bekanntmachungen  
  Bekanntmachungen von Behörden, Körperschaften und Innungen gehören in den Anzeigenteil. Zulässig ist aber ein Hinweis darauf im Textteil. Eine einmalige Vorbesprechung von Veranstaltungen ist statthaft, sofern alle geschäftlichen Details vermieden werden. Auch Programmübersichten von Veranstaltungen im Textteil sind zulässig.
Wenn Firmen über ihre Erzeugnisse Vorträge halten, dürfen in der Berichterstattung weder Firmen- noch Markennamen angegeben werden.
Buchbesprechungen
  Bei der Besprechung von Büchern und Schallplatten dienen Waschzettel lediglich als Anhalt. Nicht besprochen werden dürfen Werbebroschüren, Prospekte und andere Mitteilungen wirtschaftlicher Unternehmen.    
Beachtung des Urheberschutzes  
  Zu den ethischen Grundsätzen von Fachjournalisten gehört auch die Beachtung des Urheberschutzes. Die unerlaubte Übernahme von Schaltungen und erläuternden Texten aus dem Werk eines Verfassers in das Werk eines anderen verletzt diese Grundsätze und ist verboten. Bei erlaubten Übernahmen ist die Quelle anzugeben. Diese Ansicht deckt sich mit den Urheberrechten der meisten Länder, nach denen literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke des Urhebers, zu denen auch Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gehören, vor Nachahmungen, Plagiaten und unberechtigter Veröffentlichung schützen. Der Urheberschutz umfasst außerdem zugehörige erläuternde und erklärende Texte, weil es sich um Schriftwerke entsprechend der Urhebergesetze handelt.
Das Urheberrecht des Autors wird verletzt, wenn ein dritter die verwendete Formulierung oder die methodische bzw. didaktische Form unverändert oder nur unwesentlich verändert übernimmt, um den gleichen technischen oder wissenschaftlichen Vorgang zu erklären. Dagegen sind Zitate urheberrechtlich geschützter Werke unter Quellenangabe in gewissem Umfange durchaus zulässig, sofern sie zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.