Union Internationale de la Presse Electronique

 

 

Statute – Statut – Satzung                                                  

 

 

CEO Chief Executive Officer: Rolf G. Lehmann, Germany

President: Dr. Petr Benes, Cechy Republic

 

Union Internationale de la Presse Electronique UIPRE - Office Registration: Swiss, Olten; Office CEO: Germany,

Hegnacher Str. 30, D-71336 Waiblingen, phone: +49 (0) 7151-22206, fax: 23338, mail: uipre@medienreport.de

Der Jahresmitgliedsbeitrag für Active Member beträgt € 100,00 – www.uipre.orgStand: 03.09.2011



Download der UIPRE Satzung und Aktivitäten vom 3. 9. 2011

 

 

Name

Art. 1. Unter dem Namen Union Internationale de la Presse Electronique (UIPRE) besteht eine weltweite, politisch unabhängige Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die an Publikationen aus der Elektronik und ihren Randgebieten wirken oder am Zweck der Vereinigung interessiert sind.

Zweck

Art. 2. Die UIPRE bezweckt

  1. die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aktivitäten zu unterstützen,
  2. die persönlichen und beruflichen Kontakte zwischen den Mitgliedern und das gegenseitige Verständnis zu fördern,
  3. alle Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, die die Information über den Stand und die Entwicklung der Elektronik und ihrer Randgebiete betreffen, insbesondere die Kontakte zwischen den Mitgliedern und den einschlägigen Herstellern, dem Fachhandel, den Institutionen und Behörden zu erleichtern,
  4. die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern.

 

Sitz

Art. 3. Die UIPRE hat ihren Sitz am Wohnort ihres Präsidenten. Die Geschäftsadresse ist jene des Geschäftsführenden Vorstandes.

Die Generalversammlung, der Präsident oder / und der Geschäftsführende Vorstand entscheiden über die An- und Aberkennung eines Ländersitzes und UIPRE-Vertreters.

 

Aktiv-
mitglieder

Art. 4.1 Aktivmitglieder können nur Autoren und Redakteure von Print- und Elektronikmedien sein, die regelmäßig Teilgebiete der Elektronik behandeln.

 

 

Art. 4.2 Diese Tätigkeit ergibt keinen zwingenden Anspruch auf Mitgliedschaft. 

Art. 4.3 Die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft werden jähr­lich durch eine mit der Jahresrechung angeforderten Selbst­aus­kunft neu geprüft.

Art. 4.4   Wird ein Aktivmitglied zum Pressesprecher eines Fördernden Mitglieds berufen ohne seine eigenständige publizistische Tätigkeit aufzugeben, kann er das Fördernde Mitglied vertreten, behält aber weiterhin den Status als Aktivmitglied. Es genügt ein Nachweis von zwei Jahren.

Art. 4.5   Der Vorstand hat soviel Ermessensspielraum, um in Grenzfällen nach eigener Kompetenz zu entscheiden.

 

Fördernde
Mitglieder

Art. 5 Juristische Personen, wie Verlage, Firmen, Institutionen der Elektronik-Branche, können Fördernde Mitglieder werden. Sie werden durch eine namentlich bezeichnete Person, vorzugsweise den Ansprechpartner für die Fachpresse, als Mitglied vertreten. Fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die am Wirken und am Zweck der UIPRE interessiert sind.

 

Senior-
mitglieder

Art. 6. Aktivmitglieder und Vertreter Fördernder Mitglieder, die mindestens fünf Jahre der UIPRE angehört haben und in den Ruhestand treten, können beim Vorstand die Seniormitgliedschaft beantragen.

 

Mitglieder auf
Lebenszeit

Art. 7.1 Um die UIPRE verdiente Aktiv- und Fördernde Mitglieder können, beispielsweise bei altersbedingter Aufgabe ihrer Tätigkeit, zum Mitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Der Beschluss dazu muss vom Vorstand einstimmig gefasst werden.

 

Ehren-
mitglieder

Art. 7.2 Mitglieder, die sich um die Anliegen der UIPRE besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden.

 

Aufnahme

Art. 8.1 Kandidaten für die Mitgliedschaft haben einen persönlichen Fragebogen auszufüllen und dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

 

Art. 8.2 Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft haben zudem zwei Referenzen aus dem Kreis der UlPRE-Mitglieder zu benennen oder vier Belege (Kopien) von Beiträgen beizulegen, die sie in den letzten sechs Monaten veröffentlicht haben.

 

 

Art. 8.3 Die Namen der Kandidaten werden im UIPRE-Bulletin veröffentlicht, wenn seitens des Vorstandes keine Einwände bestehen.

 

 

Art. 8.4 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt einen Monat nach der Publikation der Kandidatur im UlPRE-Bulletin, sofern bis dahin gegen den Kandidaten beim Geschäftsführenden Vorstand kein Einspruch erhoben worden ist und der Kandidat die finanziellen Leistungen erbracht hat.

 

 

Art. 8.5 Kandidaten, gegen die Einspruch erhoben worden ist, können an die nächste Generalversammlung appellieren.

 

Ausweis

Art. 8.6 Die Mitglieder erhalten einen Ausweis, der sie als Mitglied der UIPRE ausweist. Dieser bleibt Eigentum der Vereinigung. Er ist bei Austritt dem Geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.

 

 

Art. 8.7 Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und verpflichtet sich, für die Ziele und die Bestrebungen der UIPRE einzutreten.

 

Ende der
Mitgliedschaft

Art. 9 Die Mitgliedschaft endet:

 

Art. 9.1 a) bei Aufgabe der Tätigkeit, die die Voraussetzung für die UlPRE-Mitgliedschaft bildet. Das Mitglied ist verpflichtet, dies dem Geschäftsführenden Vorstand innerhalb dreier Monate unaufgefordert zu melden.

 

Art. 9.1 b) durch Tod.

 

Art. 9.1 c) durch freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres. Von dieser Absicht ist der Geschäftsführende Vorstand bis spätestens 1. Oktober des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Ausschluss

Art. 9.2 durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder die Interessen der Vereinigung verstößt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der UIPRE nicht nachkommt.

 

 

Art. 9.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

Art. 9.4 Das ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung appellieren, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

Art. 9.5 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der UIPRE.

 

 

Art 9.6 Bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der journalistischen Tätigkeit können Aktivmitglieder ihre Mitgliedschaft auf Antrag für mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre ruhen lassen. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens bis 1. Oktober vorliegen. Sie zahlen keinen Beitrag, erhalten keinen Ausweis und keine Mitteilungen von der UIPRE, haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht und werden nicht im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Rückkehr in den aktiven Status erfordert den Tätigkeitsnachweis oder Referenzen nach Art. 8.2, aber keine Aufnahmegebühr.

 

 

Stimm- und
Wahlrecht

 

Art. 10.1 Alle Mitglieder besitzen das Recht auf Vorschläge, insbesondere für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

 

 

Art. 10.2 Ehren-, Aktiv- und Seniormitglieder sowie Mitglieder auf Lebenszeit sind wahl- und stimmberechtigt.

 

 

Art. 10.3 Nur Aktivmitglieder sind in den Vorstand (Leitender Ausschuss) wählbar. Geschäftsführender Vorstand kann auch ein Förderndes Mitglied sein.

 

Beiträge

Art. 11.1 Aktiv- und Fördernde Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der die Aufwendungen der Vereinigung deckt. Dieser wird in Schweizerfranken festgesetzt.

 

 

Art. 11.2 Der Beitrag der Fördernden Mitglieder ist höher als jener der Aktivmitglieder.

 

 

Art. 11.3 Seniormitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

 

 

Art. 11.4 Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

Art. 11.5 Die Höhe der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.

 

 

Art. 11.6 Die Mitgliedsbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, spätestens aber bis Ende Februar dem Schatzmeister zu bezahlen. Er stellt dem Mitglied nach Eingang der Zahlung den Jahres-Mitgliedsausweis zu. Bei versäumtem Zahlungstermin werden dem Mitglied die Mahn­kosten in Rechnung gestellt.

 

Aufnahme-
gebühr

Art. 11.7 Jedes neue Mitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Jahresbeitrages der Aktiv-Mitgliedschaft.

 

Organe

Art. 12. Organe der UIPRE sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand (Leitender Ausschuss: Geschäftsführender Vorstand und Präsidium)
  3. die Rechnungsprüfer
  4. von der Generalversammlung oder dem Vorstand eingesetzte Kommissionen und Beauftragte.

 

Ordentliche
General-
versammlung

Art. 13.1 Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden und Ort, Zeit sowie die zu behandelnden Geschäfte enthalten.

 

 

Art. 13.2 Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:

  1. Genehmigung des Berichtes des GF Vorstand und Präsidenten.
  2. Genehmigung der Jahresrechnungen und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
  4. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge.
  5. Wahlen.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen.

 

 

Art. 13.3 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.

 

Anträge

Art. 13.4 Anträge von Mitgliedern können dem Geschäftsführenden Vorstand und Präsidenten jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie müssen an der nächsten Generalversammlung behandelt werden, sofern diese mindestens drei Wochen später stattfindet.

 

 

Außer-
ordentliche

General-
versammlung

 

Art. 14.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 14.2 Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Geschäftsführenden Vorstand eine solche, muss diese innerhalb dreier Monate einberufen werden. Die Einladung dazu ist mindestens drei Wochen im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und zu behandelnden Geschäften allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

Vertretung

Art. 15 Mitglieder können sich an der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung muss schriftlich bestätigt und dem Präsidenten vor der Versammlung vorgelegt sein. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vertretungen ausüben.

 

Abstimmung

Art. 16.1 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

 

Art. 16.2 Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen

 

 

Art. 16.3 Abstimmungen sind unter Wahrung der Fristen auch schriftlich unter Benutzung elektronischer Medien möglich.

 

Vorstand
(Leitender
Ausschuss)

Art. 17.1 Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, und dem Schatzmeister. Der Vorstand muss international zusammengesetzt sein. Sowohl das Amt des Geschäftsführenden Vorstandes als auch des Schatzmeisters kann in Personalunion geführt werden.

 

 

Art. 17.2 Der Vorstand ist das Vollzugsorgan der UIPRE und vertritt diese nach außen. Er wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Ankündigung der zu behandelnden Geschäfte einberufen. Eine Sitzung kann auch von zwei Mitgliedern des Vorstandes verlangt werden.

 

 

Art. 17.3 Der Geschäftsführende Vorstand, der Präsident und eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein Vizepräsident oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister zeichnen gemeinsam rechtmäßig für die UIPRE.

 

Art. 17.4 Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern werden die Auslagen ersetzt. Die pauschalen Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionen festzusetzen; sie sind Bestandteil des Voranschlages und unterliegen der Genehmigung der Generalversammlung.

 

Präsident

Art. 18. Der Präsident repräsentiert den Verband national und international, koordiniert gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand das Präsidium und die Präsidiumsaufgaben und erfüllt die nach Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben. Er beruft in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand die Generalversammlung und Sitzungen des Präsidiums und leitet sie. Der Generalversammlung erstattet er mit dem Geschäftsführenden Vorstand den Jahresbericht. Im Verhinderungsfall wird er in der Reihenfolge Geschäftsführender Vorstand und Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und der Geschäftsführende Vorstand können die Aufgaben der Bilanzierung, der Beitragsbearbeitung und der Etat- und Rechnungskontrolle gemeinsam an eine mit dem Präsidium abgestimmte Person oder an den Schatzmeister abgeben. 

 

Vize-
präsidenten

Art. 19. Die Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Geschäftsführenden Vorstand und den Präsidenten. Sie übernehmen Aufgaben gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.

 

Geschäfts-führender Vorstand

Art. 20. Der Geschäftsführende Vorstand ist das Steuerungs- und Vollzugsorgan der UIPRE nach innen und außen. Er erfüllt die nach Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben. Der Geschäftsführende Vorstand und der Präsident vertreten UIPRE jeder einzeln. Er berichtet bei Bedarf der Generalversammlung ergänzend. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Präsidenten, soweit ihm als Präsident Aufgaben zur Verbandssteuerung zugewiesen wurden. Der Geschäftsführende Vorstand wird in Reihenfolge vom Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten.

 

Schatz-
meister

Art. 21. Der Schatzmeister besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und verwaltet die Finanzen. Er führt die Adresskartei der Mitglieder und veröffentlicht periodisch das Mitgliederverzeichnis. Der Generalversammlung unterbreitet er die Jahresrechnung und den Voranschlag.

 

Rechnungs-
prüfer

Art. 22. An der ordentlichen Generalversammlung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung abzulegen.

 

Bulletin

Art. 23. Als Mitteilungsblatt publiziert die UIPRE 6-mal jährlich das «UlPRE-Bulletin». Es erscheint jeweils zu Beginn jedes zweiten Monats und wird von einem Beauftragten erstellt, der vom Vorstand ernannt wird. Der Beauftragte kann ein Mitglied des Vorstandes sein. Das Bulletin informiert über das Vereinsgeschehen, Beschlüsse des Vorstandes, meldet Kandidaten und neue Mitglieder und steht Mitgliedern für allgemein interessierende Mitteilungen offen.

 

Wahl

Art. 24.1 Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch Briefwahl bestimmt. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Art. 24.2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Briefwahl

Art. 24.3 Der Ablauf der Briefwahl ist folgender:

  1. Im Oktober des Jahres vor Ablauf der Amtszeit fordert der Geschäftsführende Vorstand die Mitglieder zur Nomination von Kandidaten für die verschiedenen Chargen auf.
  2. Anfang des Wahljahres fragt der Geschäftsführende Vorstand die Vorgeschlagenen schriftlich, ob sie im Falle der Wahl bereit wären, das Amt zu übernehmen. Diese haben die Zu- oder Absage bis spätestens Mitte März schriftlich mitzuteilen. Keine Antwort gilt als Absage. Bei mehreren Vorschlägen für verschiedene Ämter hat sich der Vorgeschlagene für eines zu entscheiden.
  3. Im Mai des Wahljahres stellt der Geschäftsführende Vorstand den Ehren-, Senior- und Aktivmitgliedern sowie Mitgliedern auf Lebenszeit eine Wahlliste mit den Namen der annehmungswilligen Kandidaten zu. Der Vorstand kann im Sinne seiner internationalen Zusammensetzung den Mitgliedern Wahlvorschlage unterbreiten. Auf dem Wahlzettel markiert das Mitglied die Kandidaten seiner Wahl. Es sendet die Liste bis zum genannten Termin in einem gekennzeichneten Umschlag an die auswertende Stelle. Werden auf einem Wahlzettel mehr Personen angekreuzt, so sind diese Stimmen ungültig
  4. Als auswertende Stelle wird vom Vorstand eine Vertrauensperson bestimmt, die der ordentlichen Generalversammlung die Wahlresultate schriftlich mitteilt. Die Wahlunterlagen sind bei der Vertrauensperson noch einen Monat über die Generalversammlung hinaus aufzubewahren.
  5. Bei Wahlen entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los an der Generalversammlung. Über die Rangfolge der Vizepräsidenten entscheidet die Zahl der abgegebenen Stimmen bzw. bei Stimmengleichheit das Los.

 

Haftung

Art. 25. Für die Verbindlichkeiten haftet die UIPRE ausschließlich mit ihrem Verbandsvermögen.

 

Statuten-
änderung

Art. 26. Eine Änderung der Statuten bedingt Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Mitteilungen

Art. 27. Mitteilungen an die Mitglieder können entweder mit Rundschreiben oder mit dem «UlPRE-Bulletin» erfolgen.

 

Sprachen

Art. 28.1 Offizielle Sprachen sind Deutsch und Englisch. Französisch kann ebenfalls benützt werden.

 

 

Sprachen

 

Art. 28.2 Die Verhandlungssprache der Generalversammlung wird von dieser bestimmt.

 

Auflösung

Art. 29. Ein Viertel aller Ehren-, Senior- und Aktivmitglieder sowie der Mitglieder auf Lebenszeit kann die Auflösung der UIPRE verlangen. Der Vorstand hat dazu innerhalb dreier Monate eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn nicht in den nächsten sechs Monaten ohnehin eine ordentliche Generalversammlung stattfindet. Die Auflösung der UIPRE muss mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vermögen zu geschehen hat.

 

Inkraft-
treten

Art. 30. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 03. September 2011 in Berlin in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen.

 

 

 

 

 

 

Waiblingen, im September 2011 – Rolf G. Lehmann (CEO)

 

 

 

 

 

 

Die deutschsprachige Version dieser Satzung gilt als vorläufige Originalvorlage.

Nach Beschluss der Generalversammlung vom 03.09.2011 wird das Präsidium mit einem Mitgliederausschuss und den Verbandsjuristen auf Basis vorliegender Satzungsänderungsanträge die Satzung anpassen. Der Verbandssitz soll danach führungsunabhängig in ein Land und einen Ort verlegt werden, in dem internationale Organisationen ihren Sitz haben.

 

 

 

 

 

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Dezentralisierung und Stärkung des UIPRE-Managements und der UIPRE-Aufgaben durch Landesvorsitzende

Decentralization and stabilization of the UIPRE management and the UIPRE tasks by regional chairmen

Décentralisation et renforcement de l'UIPRE-Managements et des UIPRE-Tâches par des presidents

 




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