Union Internationale de la Presse Electronique

Statute – Statut – Satzung
CEO Chief
Executive Officer: Rolf G. Lehmann, Germany
President:
Dr. Petr Benes, Cechy Republic
Union Internationale de la Presse Electronique UIPRE - Office
Registration: Swiss, Olten; Office CEO: Germany,
Hegnacher Str.
30, D-71336 Waiblingen, phone: +49 (0) 7151-22206, fax: 23338, mail: uipre@medienreport.de
Der Jahresmitgliedsbeitrag für Active Member beträgt €
100,00 – www.uipre.org
– Stand: 03.09.2011
|
Name |
Art.
1. Unter dem
Namen Union Internationale de la Presse Electronique (UIPRE) besteht eine
weltweite, politisch unabhängige Vereinigung von natürlichen und juristischen
Personen, die an Publikationen aus der Elektronik und ihren Randgebieten
wirken oder am Zweck der Vereinigung interessiert sind. |
|
|
Zweck |
Art.
2. Die UIPRE
bezweckt
|
|
|
Sitz |
Art.
3. Die UIPRE
hat ihren Sitz am Wohnort ihres Präsidenten. Die Geschäftsadresse ist jene
des Geschäftsführenden Vorstandes. Die
Generalversammlung, der Präsident oder / und der Geschäftsführende Vorstand
entscheiden über die An- und Aberkennung eines Ländersitzes und
UIPRE-Vertreters. |
|
|
Aktiv- |
Art.
4.1
Aktivmitglieder können nur Autoren und Redakteure von Print- und Elektronikmedien
sein, die regelmäßig Teilgebiete der Elektronik behandeln. |
|
|
|
Art. 4.2 Diese Tätigkeit ergibt keinen
zwingenden Anspruch auf Mitgliedschaft. Art.
4.3 Die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft
werden jährlich durch eine mit der Jahresrechung angeforderten Selbstauskunft
neu geprüft. Art.
4.4
Wird ein
Aktivmitglied zum Pressesprecher eines Fördernden Mitglieds berufen ohne
seine eigenständige publizistische Tätigkeit aufzugeben, kann er das
Fördernde Mitglied vertreten, behält aber weiterhin den Status als
Aktivmitglied. Es genügt ein Nachweis von zwei Jahren. Art.
4.5
Der Vorstand hat
soviel Ermessensspielraum, um in Grenzfällen nach eigener Kompetenz zu
entscheiden. |
|
|
Fördernde |
Art.
5 Juristische
Personen, wie Verlage, Firmen, Institutionen der Elektronik-Branche, können
Fördernde Mitglieder werden. Sie werden durch eine namentlich bezeichnete
Person, vorzugsweise den Ansprechpartner für die Fachpresse, als Mitglied
vertreten. Fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen werden, die
am Wirken und am Zweck der UIPRE interessiert sind. |
|
|
Senior- |
Art.
6. Aktivmitglieder
und Vertreter Fördernder Mitglieder, die mindestens fünf Jahre der UIPRE angehört
haben und in den Ruhestand treten, können beim Vorstand die
Seniormitgliedschaft beantragen. |
|
|
Mitglieder auf |
Art.
7.1 Um die
UIPRE verdiente Aktiv- und Fördernde Mitglieder können, beispielsweise bei
altersbedingter Aufgabe ihrer Tätigkeit, zum Mitglied auf Lebenszeit ernannt
werden. Der Beschluss dazu muss vom Vorstand einstimmig gefasst werden. |
|
|
Ehren- |
Art.
7.2
Mitglieder, die sich um die Anliegen der UIPRE besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum
Ehrenmitglied gewählt werden. |
|
|
Aufnahme |
Art.
8.1
Kandidaten für die Mitgliedschaft haben einen persönlichen Fragebogen
auszufüllen und dem Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. |
|
|
|
Art.
8.2 Kandidaten
für die Aktivmitgliedschaft haben zudem zwei Referenzen aus dem Kreis der
UlPRE-Mitglieder zu benennen oder vier Belege (Kopien) von Beiträgen
beizulegen, die sie in den letzten sechs Monaten veröffentlicht haben. |
|
|
|
Art.
8.3 Die Namen
der Kandidaten werden im UIPRE-Bulletin veröffentlicht, wenn seitens des
Vorstandes keine Einwände bestehen. |
|
|
|
Art.
8.4 Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt einen Monat nach der Publikation der Kandidatur
im UlPRE-Bulletin, sofern bis dahin gegen den Kandidaten beim Geschäftsführenden
Vorstand kein Einspruch erhoben worden ist und der Kandidat die finanziellen
Leistungen erbracht hat. |
|
|
|
Art.
8.5
Kandidaten, gegen die Einspruch erhoben worden ist, können an die nächste
Generalversammlung appellieren. |
|
|
Ausweis |
Art.
8.6 Die
Mitglieder erhalten einen Ausweis, der sie als Mitglied der UIPRE ausweist.
Dieser bleibt Eigentum der Vereinigung. Er ist bei Austritt dem Geschäftsführenden
Vorstand zurückzugeben. |
|
|
|
Art.
8.7 Mit der
Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und verpflichtet sich, für die
Ziele und die Bestrebungen der UIPRE einzutreten. |
|
|
Ende der |
Art.
9 Die
Mitgliedschaft endet: |
|
|
Art.
9.1 a) bei
Aufgabe der Tätigkeit, die die Voraussetzung für die UlPRE-Mitgliedschaft
bildet. Das Mitglied ist verpflichtet, dies dem Geschäftsführenden Vorstand
innerhalb dreier Monate unaufgefordert zu melden. |
||
|
|
Art.
9.1 b) durch
Tod. |
|
|
|
Art.
9.1 c) durch
freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres. Von dieser Absicht ist
der Geschäftsführende Vorstand bis spätestens 1. Oktober des Jahres, zu
dessen Ende der Austritt erfolgen soll, schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
|
|
Ausschluss |
Art.
9.2 durch
Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder die Interessen der
Vereinigung verstößt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
UIPRE nicht nachkommt. |
|
|
|
Art.
9.3 Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
|
|
|
Art.
9.4 Das
ausgeschlossene Mitglied kann an die nächste Generalversammlung appellieren,
die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet. |
|
|
|
Art.
9.5
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der
UIPRE. |
|
|
|
Art 9.6 Bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der journalistischen
Tätigkeit können Aktivmitglieder ihre Mitgliedschaft auf Antrag für mindestens
1 Jahr und höchstens 10 Jahre ruhen lassen. Der Antrag muss dem Vorstand
spätestens bis 1. Oktober vorliegen. Sie zahlen keinen Beitrag, erhalten
keinen Ausweis und keine Mitteilungen von der UIPRE, haben kein Stimm-, Wahl-
und Vorschlagsrecht und werden nicht im Mitgliederverzeichnis geführt. Die
Rückkehr in den aktiven Status erfordert den Tätigkeitsnachweis oder
Referenzen nach Art. 8.2, aber keine Aufnahmegebühr. |
|
|
Stimm- und |
Art.
10.1 Alle
Mitglieder besitzen das Recht auf Vorschläge, insbesondere für die Wahl der
Mitglieder des Vorstandes. |
|
|
|
Art.
10.2 Ehren-,
Aktiv- und Seniormitglieder sowie Mitglieder auf Lebenszeit sind wahl- und
stimmberechtigt. |
|
|
|
Art.
10.3 Nur
Aktivmitglieder sind in den Vorstand (Leitender Ausschuss) wählbar. Geschäftsführender
Vorstand kann auch ein Förderndes Mitglied sein. |
|
|
Beiträge |
Art.
11.1 Aktiv-
und Fördernde Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der die Aufwendungen
der Vereinigung deckt. Dieser wird in Schweizerfranken festgesetzt. |
|
|
|
Art.
11.2 Der
Beitrag der Fördernden Mitglieder ist höher als jener der Aktivmitglieder. |
|
|
|
Art.
11.3 Seniormitglieder
zahlen einen ermäßigten Beitrag. |
|
|
|
Art.
11.4 Ehrenmitglieder
und Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Beitragspflicht befreit. |
|
|
|
Art.
11.5 Die Höhe
der Beiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung
festgelegt. |
|
|
|
Art.
11.6 Die
Mitgliedsbeiträge sind binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, spätestens
aber bis Ende Februar dem Schatzmeister zu bezahlen. Er stellt dem Mitglied
nach Eingang der Zahlung den Jahres-Mitgliedsausweis zu. Bei versäumtem
Zahlungstermin werden dem Mitglied die Mahnkosten in Rechnung gestellt. |
|
|
Aufnahme- |
Art.
11.7 Jedes
neue Mitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des
Jahresbeitrages der Aktiv-Mitgliedschaft. |
|
|
Organe |
Art.
12. Organe
der UIPRE sind:
|
|
|
Ordentliche |
Art.
13.1 Alle
zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung
erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin
versandt werden und Ort, Zeit sowie die zu behandelnden Geschäfte enthalten. |
|
|
|
Art.
13.2
Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
|
|
|
|
Art.
13.3 Die
ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. |
|
|
Anträge |
Art.
13.4 Anträge
von Mitgliedern können dem Geschäftsführenden Vorstand und Präsidenten
jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie müssen an der nächsten
Generalversammlung behandelt werden, sofern diese mindestens drei Wochen
später stattfindet. |
|
|
Außer- General- |
Art.
14.1 Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. |
|
|
Art.
14.2
Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder beim Geschäftsführenden Vorstand eine solche, muss diese innerhalb
dreier Monate einberufen werden. Die Einladung dazu ist mindestens drei
Wochen im voraus unter Angabe von Ort, Zeit und zu behandelnden Geschäften
allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. |
|
|
|
Vertretung |
Art.
15 Mitglieder
können sich an der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Die Vertretung muss schriftlich bestätigt und dem Präsidenten vor der
Versammlung vorgelegt sein. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei
Vertretungen ausüben. |
|
|
Abstimmung |
Art.
16.1 Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
|
|
|
Art.
16.2 Auf
Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung geheim
durchzuführen |
|
|
|
Art.
16.3
Abstimmungen sind unter Wahrung der Fristen auch schriftlich unter Benutzung
elektronischer Medien möglich. |
|
|
Vorstand |
Art.
17.1 Der
Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Präsidenten, dem 1.
und 2. Vizepräsidenten, und dem Schatzmeister. Der Vorstand muss
international zusammengesetzt sein. Sowohl das Amt des Geschäftsführenden
Vorstandes als auch des Schatzmeisters kann in Personalunion geführt werden. |
|
|
|
Art.
17.2 Der
Vorstand ist das Vollzugsorgan der UIPRE und vertritt diese nach außen. Er
wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Ankündigung der zu behandelnden
Geschäfte einberufen. Eine Sitzung kann auch von zwei Mitgliedern des
Vorstandes verlangt werden. |
|
|
|
Art.
17.3 Der Geschäftsführende
Vorstand, der Präsident und eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein
Vizepräsident oder ein Vizepräsident und der Schatzmeister zeichnen gemeinsam
rechtmäßig für die UIPRE. |
|
|
|
Art.
17.4 Die
Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern
werden die Auslagen ersetzt. Die pauschalen Entschädigungen sind unter
Berücksichtigung der einzelnen Funktionen festzusetzen; sie sind Bestandteil
des Voranschlages und unterliegen der Genehmigung der Generalversammlung. |
|
|
Präsident |
Art.
18. Der
Präsident repräsentiert den Verband national und international, koordiniert
gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand das Präsidium und die
Präsidiumsaufgaben und erfüllt die nach Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben. Er
beruft in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand die
Generalversammlung und Sitzungen des Präsidiums und leitet sie. Der
Generalversammlung erstattet er mit dem Geschäftsführenden Vorstand den
Jahresbericht. Im Verhinderungsfall wird er in der Reihenfolge Geschäftsführender
Vorstand und Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident und der Geschäftsführende
Vorstand können die Aufgaben der Bilanzierung, der Beitragsbearbeitung und
der Etat- und Rechnungskontrolle gemeinsam an eine mit dem Präsidium
abgestimmte Person oder an den Schatzmeister abgeben. |
|
|
Vize- |
Art.
19. Die
Vizepräsidenten vertreten im Verhinderungsfall den Geschäftsführenden
Vorstand und den Präsidenten. Sie übernehmen Aufgaben gemäß den Beschlüssen
des Vorstandes. |
|
|
Geschäfts-führender Vorstand |
Art.
20. Der
Geschäftsführende Vorstand ist das Steuerungs- und Vollzugsorgan der UIPRE
nach innen und außen. Er erfüllt die nach Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.
Der Geschäftsführende Vorstand und der Präsident vertreten UIPRE jeder
einzeln. Er berichtet bei Bedarf der Generalversammlung ergänzend. Der
Geschäftsführende Vorstand vertritt den Präsidenten, soweit ihm als Präsident
Aufgaben zur Verbandssteuerung zugewiesen wurden. Der Geschäftsführende Vorstand
wird in Reihenfolge vom Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. |
|
|
Schatz- |
Art.
21. Der
Schatzmeister besorgt den Einzug der Jahresbeiträge und verwaltet die
Finanzen. Er führt die Adresskartei der Mitglieder und veröffentlicht
periodisch das Mitgliederverzeichnis. Der Generalversammlung unterbreitet er
die Jahresrechnung und den Voranschlag. |
|
|
Rechnungs- |
Art.
22. An der
ordentlichen Generalversammlung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen
Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung abzulegen. |
|
|
Bulletin |
Art.
23. Als
Mitteilungsblatt publiziert die UIPRE 6-mal jährlich das «UlPRE-Bulletin». Es
erscheint jeweils zu Beginn jedes zweiten Monats und wird von einem
Beauftragten erstellt, der vom Vorstand ernannt wird. Der Beauftragte kann
ein Mitglied des Vorstandes sein. Das Bulletin informiert über das
Vereinsgeschehen, Beschlüsse des Vorstandes, meldet Kandidaten und neue
Mitglieder und steht Mitgliedern für allgemein interessierende Mitteilungen
offen. |
|
|
Wahl |
Art.
24.1 Der
Vorstand wird alle zwei Jahre durch Briefwahl bestimmt. Wiederwahl ist
möglich. |
|
|
|
Art.
24.2 Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. |
|
|
Briefwahl |
Art.
24.3 Der
Ablauf der Briefwahl ist folgender:
|
|
|
Haftung |
Art.
25. Für die
Verbindlichkeiten haftet die UIPRE ausschließlich mit ihrem Verbandsvermögen.
|
|
|
Statuten- |
Art.
26. Eine
Änderung der Statuten bedingt Zweidrittel-Mehrheit der an der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder. |
|
|
Mitteilungen |
Art.
27.
Mitteilungen an die Mitglieder können entweder mit Rundschreiben oder mit dem
«UlPRE-Bulletin» erfolgen. |
|
|
Sprachen |
Art.
28.1 Offizielle
Sprachen sind Deutsch und Englisch. Französisch kann ebenfalls benützt
werden. |
|
|
Sprachen |
Art.
28.2 Die
Verhandlungssprache der Generalversammlung wird von dieser bestimmt. |
|
|
Auflösung |
Art.
29. Ein
Viertel aller Ehren-, Senior- und Aktivmitglieder sowie der Mitglieder auf
Lebenszeit kann die Auflösung der UIPRE verlangen. Der Vorstand hat dazu
innerhalb dreier Monate eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen, wenn nicht in den nächsten sechs Monaten ohnehin eine
ordentliche Generalversammlung stattfindet. Die Auflösung der UIPRE muss mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird die
Auflösung beschlossen, ist auch darüber zu entscheiden, was mit dem Vermögen
zu geschehen hat. |
|
|
Inkraft- |
Art.
30. Diese
Statuten treten mit ihrer Annahme durch die ordentliche Generalversammlung
vom 03. September 2011 in Berlin in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen. |
|
|
|
Waiblingen,
im September 2011 – Rolf G. Lehmann (CEO) |
|
|
|
Die
deutschsprachige Version dieser Satzung gilt als vorläufige Originalvorlage. Nach
Beschluss der Generalversammlung vom 03.09.2011 wird das Präsidium mit einem
Mitgliederausschuss und den Verbandsjuristen auf Basis vorliegender
Satzungsänderungsanträge die Satzung anpassen. Der Verbandssitz soll danach
führungsunabhängig in ein Land und einen Ort verlegt werden, in dem
internationale Organisationen ihren Sitz haben. |
|
UIPRE-Alliances
– Allianzen - Projects – Projets –
Projekte
|
|
Think global, work local - better
Dezentralisierung und Stärkung des
UIPRE-Managements und der UIPRE-Aufgaben durch Landesvorsitzende
Decentralization
and stabilization of the UIPRE management and the UIPRE tasks by regional
chairmen
Décentralisation
et renforcement de l'UIPRE-Managements et des UIPRE-Tâches par des presidents
Co-operation with Corporate Media – The european Masterclass (Started 2004)
*©™ and all Rights by RGL Medienreport Verlags-GmbH, Waiblingen
(Germany) www.corporate-media-masterclass.com
Union Internationale de la Presse
Electronique & Verein zur Förderung der Medienkommunikation e.V.
Europäischer
Rat für Medien und Presse

European Council for Media and Press ECMP
Conseil
européen pour des médias et presse
Europäischer Presserat Europäischer
Medienrat
European
press councils European
media councils
Européen
conseil de presse Européen
conseil médiatique
Ziele - Goals - Objectifs
UIPRE News, Events and Services